Gesetze / BSI-Gesetz
BSIG 2025§ 25 Recht auf Löschung
(1) Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Pflicht des Bundesamtes zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 ergänzend zu den in Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn
In diesem Fall tritt an die Stelle der Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ist die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 8 Absatz 4 zurückgestellt, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zu diesem Zweck verwendet werden. Sie sind für andere Zwecke in der Verarbeitung einzuschränken. § 8 Absatz 8 bleibt unberührt.